AGBs
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Planungsleistungen der UNR - Büro für Raumplanung GmbH
1. Allgemeines
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB) der UNR - Büro für Raumplanung GmbH (im Folgenden UNR) gelten für alle Geschäfte jeglicher Art zwischen UNR und Kunden (im Folgenden Auftraggeber), die darauf gerichtet, sind künstlerische, handwerkliche oder geistige Leistungen, gleich welcher Art, der UNR zum Zwecke der Verwendung durch den Auftraggeber in Anspruch zu nehmen.
1.2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und soweit Vertragsbestandteil als UNR ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Sie entfalten auch dann keine Wirkung, wenn UNR ihnen im Einzelfall nicht widersprochen hat.
2. Vertragsschluss
Ein Vertrag oder eine Vertragsänderung kommen erst zustande, wenn der Auftraggeber das Vertragsangebot von UNR in Textform annimmt. Sofern sich aus dem Vertragsangebot nichts anderes ergibt, beträgt die Annahmefrist für den Auftraggeber einen Monat nach Zugang des Angebots beim Auftraggeber. Eine danach erklärte Annahme stellt ein neues Angebot des Auftraggebers dar, das der Annahme in Textform durch UNR bedarf. Die Vertragsangebote von UNR sind stets freibleibend und unverbindlich und werden erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Auftraggeber gültig.
3. Erstellung von Werken für den Auftraggeber, Urheberrechte, Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschützten Werken
3.1. Sofern UNR ein Auftrag erteilt wird, bei dem zu erwarten ist, dass von UNR für die spätere Verwendung durch den Auftraggeber zu erstellende Werke, Werke i.S. des Urheberrechtgesetzes sein werden, stehen Urheber-, Patent- und Markenrechte sowie alle sonstigen Schutzrechte daran ausschließlich UNR zu.
3.2. Wurde nicht anderes vereinbart, räumt UNR dem Auftraggeber ein zeitlich auf zwei Jahre sowie räumlich und auf den Antrag bzw. Vertrag bezeichneten Zweck begrenztes einfaches Nutzungsrecht (Zweckübertragung) an den für die Verwendung durch den Auftraggeber hergestellten Werke ein. Sind bei der Auftragserteilung keine Zwecke genannt, zu denen der Auftraggeber die hergestellten verwenden will, so werden die bei vergleichbaren Aufträgen üblicherweise verfolgten Zwecke als Zweck genommen und die eingeräumten Nutzungsrechte beschränken sich auf die in vergleichbaren Fällen üblicherweise eingeräumten Nutzungsrechte. Bis zur vollständigen Zahlung des Honorars kann UNR zuvor übertragene Nutzungsrechte jederzeit widerrufen. Im Fall eines Widerrufs kann UNR vom Auftraggeber die Rückgabe der überlassenen Werke verlangen.
3.3. Alle Bestimmungen dieser AGB, des Urhebergesetzes und sonstiger vertraglicher oder nebenvertraglicher Abreden zwischen UNR und dem Auftraggeber gelten auch für die Entwürfe, Ausführungs- und Detailplanungen von UNR, die im Rahmen der Herstellung des Werkes für den Auftraggeber angefertigt werden, und zwar auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
3.4. Dem Auftraggeber ist jede Veränderung, Bearbeitung, Nachahmung – auch von Teilen – oder Details sowie die Weitergabe des Werkes zum solchen Zwecken untersagt.
3.5. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung als die vereinbarte Nutzung, einschließlich der Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von UNR gestattet. UNR behält sich vor, die schriftliche Zustimmung von der Zahlung eines angemessenen Nutzungsentgeltes abhängig zu machen.
3.6. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe des Honorars. Sie begründen kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist. An eventuell doch entstandenen Miturheberrechten des Auftraggebers räumt dieser schon jetzt UNR unentgeltlich das ausschließliche und uneingeschränkte Nutzungsrecht hinsichtlich aller Nutzungsarten ein.
4. Honorare
4.1. Es gilt das im Vertragsangebot aufgeführte Honorar. Ist kein Honorar vereinbart, gilt das Honorar gem. HOAI (Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen) als vereinbart. Die vereinbarte Vergütung versteht sich zzgl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.
4.2. Angemessene Aufwendungen und Auslagen (z.B. Fahrtkosten, Spesen, technische Nebenkosten, Materialkosten) werden vom Auftraggeber zusätzlich in Höhe der jeweils gültigen steuerlichen Höchstsätze oder gegen Einzelnachweis vergütet.
4.3. Kosten aus Leistungsverzögerungen und Mehraufwänden, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben bzw. durch nicht zur Verfügung gestellte Informationen entstehen, werden vom Auftraggeber getragen.
4.4. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist durch den Auftraggeber nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4.5. UNR kann die Ausführung des Auftrages von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses abhängig machen, insbesondere wenn die Ausführung des Auftrages erhebliche finanzielle Aufwendungen von UNR erfordert.
5. Fälligkeit
5.1. UNR ist berechtigt, Abschlagsrechnungen für erbrachte Leistungen zu stellen.
5.2. Rechnungen von UNR werden jeweils 10 Kalendertage nach Zugang beim Auftraggeber zur Zahlung fällig. Die vertraglich vereinbarten Honorare werden nach Leistungsfortschritt als Abschlagsrechnung fällig. Im Falle des Verzugs ist die UNR berechtigt, mit gezahlten Beträgen immer zunächst die Zinsen zu tilgen, die Mehraufwendungen für die Betreibung der Außenstände zu begleichen und erst dann den gezahlten Betrag auf die Schuld anzurechnen.
6. Besondere Leistungen
6.1. Besondere Leistungen, wie z.B. die mehrfache Umarbeitung der Entwürfe oder mehrfache Änderung von Werkzeichnungen, werden gesondert berechnet.
6.2. UNR ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen nach Abstimmung mit dem Auftraggeber im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen.
6.3. Insoweit im Einzelfall nach Abstimmung zwischen UNR und dem Auftraggeber Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von UNR abgeschlossen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, UNR im Innenverhältnis von allen Verpflichtungen freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben.
6.4. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, Anfertigung von Modellen, Visualisierungen, Exposees etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten, sofern nichts anderes vereinbart ist.
6.5. Kosten und Spesen für Reisen und andere Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen sind, werden in Rechnung gestellt, wenn sich aus dem Auftrag oder dem Vertrag die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit dieser Reisen bzw. Aufwendungen ergibt.
7. Eigentumsvorbehalt
Originalunterlagen bleiben Eigentum von UNR, bis der Käufer sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung beglichen hat.
8. Abnahme
8.1. Sofern eine Abnahme des Werks zu erfolgen hat, ist der Auftraggeber zur Abnahme durch Erklärung in Textform verpflichtet. Eine Abnahme gilt als erklärt, wenn dem Auftraggeber das Werk zugänglich gemacht wurde, UNR dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf diese Abnahmefiktion mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat oder der Auftraggeber bereits mit der Nutzung des Werks begonnen hat und in diesem Fall mehr als sechs Werktage vergangen sind oder seit der Lieferung mehr als zwölf Werktage vergangen sind und der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines angezeigten Mangels, der die Nutzung des Werks unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
8.2. Während der Herstellungsphase ist UNR berechtigt, dem Auftraggeber einzelne Bestandteile des Werks zur Teilabnahme vorzulegen. Entsprechen die einzelnen Bestandteile den vertraglichen Anforderungen, ist der Auftraggeber zur Teilabnahme verpflichtet.
9. Subunternehmer
9.1. UNR kann zur Herstellung des Werkes bzw. zur Erbringung des Auftrages des Auftraggebers geeignete Subunternehmer, insbesondere Fachingenieure, beauftragen.
9.2. Der Auftraggeber stimmt der Weitergabe von allen zur Erledigung der Aufträge erforderlichen, UNR und den Auftrag betreffenden, Informationen an den Subunternehmer zu.
10. Haftung
10.1. Soweit sich aus diesen AGB oder aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, haftet UNR bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
10.2. Auf Schadensersatz haftet UNR – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet UNR, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); im Falle einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
10.3. Die sich aus 8.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden UNR nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Leistungsgegenstands übernommen wurde sowie für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.4. UNR bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen.
11. Geheimhaltung und Datenschutz
11.1. UNR und der Auftraggeber verpflichten sich gegenseitig, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen zugehenden oder bekannt werdenden Informationen, die rechtlich geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Diese Informationen werden so verwahrt und gesichert, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.
11.2. UNR verpflichtet sich, etwaig eingesetzte Subunternehmer im gleichen Maße zur Geheimhaltung zu verpflichten.
11.3. UNR verarbeitet die personenbezogenen Daten des Auftraggebers unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Sofern personenbezogene Daten des Auftraggebers an Dritte weitergegeben werden, hat UNR mit diesen Dritten einen Auftragsverarbeitungsvertrag geschlossen, der diese zur Einhaltung des Datenschutzes verpflichtet.
12. Schlussbestimmungen
12.1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Das Textformerfordernis kann nur in Textform aufgehoben werden. Mündliche Nebenabreden bestehen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht. Hiervon unberührt bleiben etwaige Individualabreden, die Vorrang haben.
12.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
12.3. Sollten einzelne oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden und/oder gesetzlichen Regelungen widersprechen, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht betroffen. Die unwirksame Bestimmung wird von UNR und dem Auftraggeber einvernehmlich durch eine solche Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtwirksamer Weise am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken.
12.4. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus der Geschäftsbeziehung zwischen UNR und dem Auftraggeber unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Cloppenburg, sofern der Auftraggeber Unternehmer ist und vom Gesetz nicht zwingend ein anderer Gerichtsstand vorgeschrieben ist.